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Das Insolvenzverfahren und dessen Ablauf in der Praxis:
Ihre Forderung muss zur sog. Insolvenztabelle angemeldet werden (Forderungsanmeldung), wenn Sie erfahren, dass Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Insolvenzforderungen müssen beim Insolvenzverwalter (nicht beim Insolvenzgericht) in zweifacher Ausfertigung angemeldet werden. Anmeldungen gegenüber dem Insolvenzgericht sind wirkungslos.
Gem. § 174 Insolvenzordnung muss die Anmeldung enthalten: Rechtsgrund der Forderung (z. B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Werklohn usw.) Die Angabe des bestimmten Betrages der Forderung in „EURO"; falls der Forderungsbetrag nicht feststeht, ist er zu schätzen. Forderungen in ausländischer Währung sind vom Gläubiger zum Tageskurs - Tag der Insolvenzeröffnung - geltenden Kurswert umzurechnen.
- Der Antrag ist schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts).
- Es muss beantragt werden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners begehrt wird.
- Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung glaubhaft macht (§ 14 InsO).
Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht erheblich höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages als bei einem Antrag des Schuldners selbst (Eigenantrag).
- Auf drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Gläubiger seinen Antrag nicht stützen. Zur Glaubhaftmachung der Forderung sind Unterlagen vorzulegen. Es muss nachgewiesen werden, dass der Schuldner außer Stande ist, seine fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten im wesentlichen zu erfüllen.
Regelmäßig hat der Gläubiger seine Forderung durch Vorlage eines Vollstreckungstitels (Urteil, Vollstreckungsbescheid u.a.) und die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung durch Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers glaubhaft zu machen.
Um die Zahlungsunfähigkeit darzulegen, kann es ausreichend sein, wenn der Antragssteller ein Schreiben des Schuldners vorlegen kann, in dem dieser erklärt, zur Erfüllung einer unstreitigen Forderung nicht in der Lage zu sein, da die Finanzierung der Bank fehlt, vgl LG Berlin, Beschluss v. 3.5.2004 - 86 T 385/04, ZInsO 2004, 875 in InsbürO 8/2004 S. 320.
Wird die Zahlungsunfähigkeit allein darauf gestützt wird, dass die Forderung, die dem Antrag zugrunde gelegt wird, nicht von dem Schuldner beglichen worden ist, so ist die Forderung nicht nur glaubhaft zu machen, sondern ihr Bestehen nachzuweisen. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bereits die Unfähigkeit, auch nur kleinere Teile der fälligen Verpflichtungen über Monate hinweg nicht mehr erfüllen zu können, führt dazu, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.
Anträge sind rechtlich zweifelhaft, die allein dem Ziel dienen, den Schuldner zur Zahlung zu nötigen.
BGH vom 5. Februar 2004- IX ZB 29/03: "...Soweit das Landgericht gemeint hat, die Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags ergebe sich auch daraus, daß die Gläubigerin einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch nicht glaubhaft gemacht habe, ist noch auf folgendes hinzuweisen: Ist der antragstellende Gläubiger in der Lage, den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (auf andere Weise) glaubhaft zu machen, kann das Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsantrag nicht deshalb verneint werden, weil er vor Antragstellung nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat (LG Göttingen aaO; AG Göttingen aaO S. 594; Unger KTS 1962, 205, 214; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 27; Nerlich/Römermann/Mönning, aaO § 14 Rn. 18; Kübler/Prütting/Pape, aaO § 14 Rn. 11; Uhlenbruck, aaO § 14 Rn. 8; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 14 Rn. 32; a.M. OLG Köln ZIP 1989, 789, 791 mit insoweit abl. Anm. Gerhardt EWiR 1989, 701, 702). Mit dem Gesetz (§§ 13, 14 InsO) ist die Annahme einer allgemeinen Subsidiarität des Insolvenzverfahrens gegenüber anderen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht vereinbar. Die Einzelzwangsvollstreckung gewährt nicht dieselben Sicherungsmöglichkeiten wie ein Insolvenzverfahren. Ist die Krise des Schuldners so weit fortgeschritten, daß der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann, so sind dem Gläubiger solche Verzögerungen und etwa hierdurch verursachte Verfahrenskosten nicht zuzumuten (Gerhardt aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 49; vgl. OLG Celle OLG-Report 2000, 126, 128). Ob etwas anderes gilt, wenn der antragstellende Gläubiger der einzige Gläubiger des Schuldners ist (so Nerlich/Römermann/Mönning, aaO), kann hier dahinstehen.
Das Gericht wird dem Schuldner Gelegenheit geben, sich zu äußern. Handelt es sich um einen Gläubigerantrag mit einem überschaubaren Forderungsvolumen, welches zurecht verlangt wird, gibt der Richter regelmäßig die Gelegenheit, dieses innerhalb weniger Tage (höchstens eins bis zwei Wochen) auszugleichen. Gelingt dies und kann dem Gericht nachgewiesen werden, muss der Antrag zurückgenommen werden. In dieser kurzen Phase setzen die Gerichte meist noch keinen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, um Kosten zu sparen.
Sollte die geltend gemachte Forderung nicht berechtigt sein, muss dieses dem Gericht mitgeteilt und nachgewiesen werden. Dies dürfte allerdings in der Regel schwierig sein, weil ein Insolvenzantrag regelmäßig einen vollstreckbaren Titel voraussetzt und dieser auch nur dann erlassen wird, wenn der Schuldner sich gegen die Forderung nicht zur Wehr setzt und damit nach Auffassung des Gesetzes wohl anerkennt, oder ein Gericht hierüber bereits entschieden hat.
Ein unbegründeter Fremdantrag zur Insolvenz kann zu einer Schadensersatzpflicht (nach § 823 BGB) des Antragstellers wegen Gefährdung eines ausgeübten Geschäfts, Kreditgefährdung, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder übler Nachrede führen. Ein unbegründeter Insolvenzantrag liegt in der Regel vor, wenn kein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit Überschuldung) gegeben ist. Der Antragsteller muss dann nicht nur die die Verfahrenskosten tragen, sondern wird verpflichtet auch eine entsprechende öffentliche Erklärung abzugeben.
Urkunden, wie Urteile, Vollstreckungsbescheide, Wechsel, Schecks usw. sollten der Anmeldung im Original beigefügt werden. Spätestens im Prüfungstermin müssen die Originale vorgelegt werden. Anderenfalls wird die Forderung bestritten. Die Originalurkunden werden dem Gläubiger nach der Feststellung mit einem entsprechenden Vermerk vom Gericht zurückgegeben.
Zinsforderungen sind gesondert und ebenfalls beziffert nachzuweisen, und zwar unter Angabe des Zinssatzes und des Zeitraumes, für den Zinsen beansprucht werden. Werden Zinsansprüche geltend gemacht, sind diese nur bis zum Tag der Insolvenzeröffnung zu berechnen und als Insolvenzforderung geltend zu machen.
Hinweis: Zinsansprüche über den Tag der Insolvenzeröffnung hinaus können nur angemeldet werden, wenn dazu gesondert aufgefordert wird. Es ist üblich, dass eine solche Aufforderung - wenn überhaupt - erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht. (Aufforderung des Gerichts zur Anmeldung „nachrangiger Forderungen").
Kosten, welche vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, können ebenfalls zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Kosten sind gesondert nachzuweisen. Kosten, welche den Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, (z. B. Rechtsanwaltsgebühren für die Beauftragung, eine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, Reisekosten für die Fahrt zum Berichtstermin, Portokosten für den Versand der Forderungsanmeldung an den Insolvenzverwalter usw.) können nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn dazu gesondert aufgefordert wird.
Sofern die Forderungsanmeldung durch einen Rechtsanwalt erfolgt, ist eine entsprechende Insolvenzvollmacht der Forderungsanmeldung beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass Sie während des Verfahrens kaum Informationen über den Insolvenzverwalter erhalten.
Gläubiger erhalten nur Nachricht, wenn ihre Forderung bestritten wird. Die Anschreiben lauten idR wie folgt:
"in vorbezeichneter Angelegenheit hat das Amtsgericht X - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 1.April 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und mich zum Insolvenzverwalter bestellt. Eine Kopie des Beschlusses ist beigefügt.Das Insolvenzgericht hat mich beauftragt, den Eröffnungsbeschluss an Sie zuzustellen. Die Zustellung erfolgt mit diesem Schreiben. Ich weise ausdrücklich auf den Inhalt des beigefügten Eröffnungsbeschlusses, insbesondere die vom Gericht bestimmten Termine und Fristen hin. Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem anliegenden "Merkblatt für die Insolvenzgläubiger." Zur Forderungsanmeldung übergebe ich Ihnen einen Vordruck in zweifacher Fertigung.Bitte reichen Sie Ihre Forderungsanmeldung nebst Anlagen in zweifacher Ausfertigung bis Dienstag, XX bei mir ein.
Um die Forderungen prüfen zu können, ist erforderlich, dass Sie Kopien der Nachweise für die angemeldeten Forderungen sowie die Original-Vollstreckungstitel einer ggf. titulierten Forderung überlassen. Auf diesem Originaltitel wird nach Feststellung der Forderung durch den Insolvenzverwalter gem. § 178 Abs. 2 InsO der Feststellungsvermerk durch das Insolvenzgericht angebracht.
Im Berichtstermin können der Gläubigerversammlung Beschlüsse über Rechtshandlungen, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung sind, zur Abstimmung vorgelegt werden. Ich weise darauf hin, dass, soweit die Gläubigerversammlung mangels anwesender Gläubiger beschlussunfähig ist, die Zustimmung als erteilt gilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Etwaige Rückfragen bitte ich ausschließlich schriftlich einzureichen. Sachstandsanfragen werden im Hinblick auf die im Internet veröffentlichten Informationen nicht beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen"
Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
NACH ERÖFFNUNG des Insolvenzverfahrens haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Fehlerhafte Anmeldungen können nicht oder nur verzögert bearbeitet werden. Die Gläubiger sollten deshalb im eigenen Interesse die folgenden Hinweise und die Angaben auf dem Anmeldeformular sorgfältig beachten. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Insolvenzordnung, insbesondere aus den §§ 38 — 52, 174 — 186 InsO. Rechtsauskünfte zu Einzelfragen darf das Gericht nicht erteilen. Dies ist Sache der Rechtsanwälte, Notare, Rechtssekretäre und zugelassenen Rechtsbeistände.
Forderungsanmeldung beim Verwalter
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind nicht beim Gericht, sondern beim Insolvenzverwalter schriftlich in deutscher Sprache anzumelden. Insolvenzgläubiger sind alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben (§ 38 InsO).
Ist ein Sachwalter oder ein Insolvenztreuhänder bestellt (§§ 270, 313 InsO), so hat er hinsichtlich der Forderungsanmeldung und -prüfung die gleiche Rechtsstellung wie der Insolvenzverwalter.
Inhalt und Anlagen der Anmeldung
Für die Anmeldung sollte das beigefügte Formblatt verwendet werden. Frei formulierte Anmeldungen führen immer wieder zu Unklarheiten, die aufwändige Rückfragen und Kosten verursachen.
Bei der Anmeldung ist der Grund der Forderung anzugeben, damit der Verwalter sie überprüfen kann (z. B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadensersatz).
Mehrere Forderungsbeträge mit gleichem Forderungsgrund können zu einer Hauptforderung zusammengefasst werden. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen dann in dem dafür vorgesehenen Feld oder einer Anlage aufgelistet werden.
Bei unterschiedlichem Forderungsgrund (z. B. Warenlieferung und Miete) müssen im Anmeldeformular mehrere Hauptforderungen eingetragen und zu Ziff. 3 deren Gesamtsumme gebildet werden.
Alle Forderungen sind in festen Beträgen in inländischer Währung geltend zu machen und abschließend zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen.
Zinsen können nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens (Datum des Eröffnungsbeschlusses) angemeldet werden. Sie sind unter Angabe von Zinssatz und Zeitraum auszurechnen und mit einem festen Betrag zu jeder Hauptforderung zu benennen.
Sind mehrere Einzelforderungen mit demselben Forderungsgrund zu einer Hauptforderung zusammengefasst (vgl. oben), muss die Zinsberechnung in einer Anlage dargelegt werden und die Summe in die Zeile "Zinsen" eingetragen werden.
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit ihrem Schätzwert anzumelden.
Forderungen in ausländischer Währung sind in inländische Währung umzurechnen, und zwar nach dem Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung (§ 45 InsO). Der Anmeldung sind die Beweisurkunden und sonstigen Schriftstücke als Kopie beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Wechsel und Ausfertigungen von vollstreckbaren Titeln sollten im Original beigefügt werden. Bevollmächtigte von Gläubigern sollen der Anmeldung eine besondere Vollmacht für das Insolvenzverfahren beifügen. Soweit die Auszahlung einer späteren Quote an den Bevollmächtigten erfolgen soll, muss eine entsprechende Inkassovollmacht vorgelegt werden. Wird diese nicht eingereicht, erfolgt immer die Auszahlung direkt an den Gläubiger.
Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (z.B. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Körperverletzung), sind in der Anmeldung ebenfalls anzugeben. Unterbleiben diese Angaben, so wird zum Nachteil des Gläubigers auch diese Forderung von einer dem Schuldner gegebenenfalls später erteilten Restschuldbefreiung erfasst.
Bei einer Gläubigermehrheit ist das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gläubiger anzugeben, das heißt, es ist anzugeben, ob einer der Gläubiger die Leistung für alle Gläubiger geltend machen kann (Gesamtgläubigerschaft), die Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen hat (z.B. bei Erbengemeinschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts),
die Leistung an die einzelnen Gläubiger nur nach bestimmten Bruchteilen erfolgen kann.
Die Anmeldung und ihre Anlagen sind jeweils in zwei Exemplaren einzureichen.
Gläubiger mit Sicherungsrechten
Gläubiger, die aufgrund eines Pfandrechts oder eines sonstigen Sicherungsrechts abgesonderte Befriedigung an einem Sicherungsgut beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Diese persönliche Forderung können sie anmelden. Das Absonderungsrecht selbst muss unter Bezeichnung des Gegenstandes, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, der Art und des Entstehungsgrundes des Sicherungsrechts unverzüglich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Nachträgliche Forderungsanmeldung
Forderungen, die erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, können unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich machen. Die Kosten der zusätzlichen Prüfung hat der säumige Gläubiger zu tragen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Ansprüche der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld
Arbeitnehmer, Auszubildende oder Heimarbeiter haben bei Insolvenz des Arbeitgebers einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens für bis zu drei Monate noch Arbeitsentgelt beanspruchen können. Das Insolvenzgeld wird auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem rückständigen Nettoarbeitsentgelt.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus einem Merkblatt, das bei jedem Arbeitsamt erhältlich ist.
Soweit Insolvenzgeld beantragt wird, geht der Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Arbeitnehmer darf das Insolvenzgeld nicht anmelden. Bestehen darüber hinaus Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, können diese als Bruttoforderung angemeldet werden.
Prüfung der Forderungen und Wirkung des Bestreitens (Widerspruch)
Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin geprüft. Auf Anordnung des Gerichts kann die Prüfung auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Zum Bestreiten einer angemeldeten Forderung (Widerspruch) ist nicht nur der Insolvenzverwalter berechtigt. Auch jeder Insolvenzgläubiger oder der Schuldner haben das Recht, eine Forderung ganz oder teilweise nach ihrem Betrag oder ihrem Rang zu bestreiten.
Wird eine Forderung nicht oder nur vom Insolvenzschuldner bestritten, so gilt sie für das weitere Insolvenzverfahren entsprechend der Anmeldung als festgestellt (§ 178 InsO). Nur bei angeordneter Eigenverwaltung blockiert auch der Widerspruch des Schuldners die Feststellung der Forde¬rung (§ 283 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Der wirksame Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung hat folgende Wirkungen (vgl. §§ 178 — 185 InsO):
- Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor (Urteil, notarielles Schuldanerkenntnis, Steuerbescheid o. ä.), so ist es Sache des Bestreitenden, den Widerspruch mit den allgemein zulässigen rechtlichen Mitteln weiter zu verfolgen.
- Soweit das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2007 eröffnet wurde, gilt für das Bestreiten einer solchen Forderung durch den Schuldner, dass es diesem obliegt, binnen einer Frist von einem Monat, die nach dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren nach dem Prüfungsstichtag beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 Satz 1 und 2 Inso).
- Liegt ein Schuldtitel noch nicht vor, so obliegt es dem vermeintlichen Gläubiger, die Feststellung seiner Forderung auf dem hier für allgemein vorgesehenen Rechtsweg zu betreiben. Der Bestreitende muss also damit rechnen, dass der vermeintliche Gläubiger ihn wegen seines Widerspruchs gegen die Forderung verklagt.
Information über das Ergebnis der Forderungsprüfung
Eine Pflicht, am Prüfungstermin teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden, besteht für den Gläubiger nicht.
Das Gericht informiert allerdings nach der Forderungsprüfung nur diejenigen Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten worden sind. Ihnen erteilt das Insol¬venzgericht von Amts wegen einen Auszug aus der Insol¬venztabelle, aus dem das Ergebnis der Prüfung hervorgeht.
Die Gläubiger, deren angemeldete Forderungen weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger (noch vom Insolvenzschuldner im Falle der Eigenverwaltung) bestritten worden sind, erhalten keine besondere Nachricht des Gerichts (§ 179 Abs. 3 InsO).
Darüber hinaus müssen Sachstandsanfragen durch den Verwalter zum Ergebnis der Forderungsprüfung nicht beantwortet werden.
Hinweise zur Feststellung streitiger Forderungen
Ist die angemeldete Forderung eines Insolvenzgläubigers im Insolvenzverfahren nicht (vollständig) festgestellt worden, so ist die Feststellung auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen (§§ 180, 185 InsO). Das Insolvenzgericht ist für Feststellungsklagen nicht zuständig.
Zivilrechtliche Forderungen sind im ordentlichen Verfahren je nach Rechtsgrund vor den Zivil- oder Arbeitsgerichten geltend zu machen. Örtlich zuständig ist bei den Zivilgerichten ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt (§ 180 Abs. 1 InsO).
War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme dieses Rechtsstreits zu betreiben (§ 180 Abs. 2 InsO; § 240 ZPO).
Wenn der Insolvenzgläubiger mit der Klage obsiegt, hat er beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Insolvenztabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO).
Die weiteren verfahrensrechtlichen Einzelheiten für das Vorgehen zur Feststellung streitiger Forderungen ergeben sich aus den §§ 179 bis 185 InsO.
Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch die Insolvenzgerichte bundesweit über das Internet.
(Stand 0811)
Regelmässig heißt es auch: "Wegen des Umfanges eines Insolvenzverfahrens bitte ich, von Einzelanfragen und Telefonanrufen unbedingt Abstand zu nehmen, da hierdurch die im Interesse aller Gläubiger gebotene zügige Verfahrensabwicklung behindert würde. Die Bearbeitung solcher Anfragen wäre außerdem mit beträchtlichen, zusätzlichen und vermeidbaren Kosten verbunden. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich derartige Einzelanfragen nicht beantworte. In dem vom Gericht anberaumten Berichtstermin (siehe Eröffnungsbeschluss) haben alle Gläubiger die Möglichkeit, sich über die Gründe der Insolvenz, die bisher getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen sowie über die Befriedigungsaussichten in dem Verfahren zu informieren. Wenn in Einzelfällen dennoch Anfragen erforderlich werden, bitte ich, diese schriftlich an mich heranzutragen. Telefonate sind zeitraubend und haben den Nachteil, dass die Besprechungsergebnisse nicht fixiert werden, was zu Missverständnissen führen und Streitpunkte schaffen kann. Auch meine Mitarbeiter haben Anweisung, auf telefonische Anfragen keine Auskünfte zu erteilen."
Die vorläufige Insolvenzverwaltung
Bei einer Unternehmensinsolvenz ist es für das Insolvenzgericht oft nicht möglich, über den laufenden Insolvenzantrag sofort zu entscheiden. Das Insolvenzgericht kann im Interesse der Erhaltung der zukünftigen Insolvenzmasse daher bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen. In der Praxis häufig bei Unternehmensinsolvenzen häufig anzutreffen, ist dabei die sog. vorläufige Insolvenzverwaltung gem. § 22 InsO.
Bei dieser Sicherungsmaßnahme wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt. Das Gericht regelt in dem Beschluss über die Bestellung auch die Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters. Dabei kennt die Insolvenzprdnung den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsverbot und den vorläufigen Verwalter mit einem allgemeinen Verfügungsverbot.
Prüfung der Forderungen und Wirken des Bestreitens (Widerspruch)
Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin geprüft. Im Verfahren für Verbraucher oder Selbständige mit geringfügiger wirtschaftlicher Tätigkeit kann die Prüfung auf Anordnung des Gerichts auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Zum Bestreiten einer angemeldeten Forderung sind die Insolvenzverwaltung, Schuldnerin oder Schuldner sowie jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Die Forderungen können ganz oder teilweise nach ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten werden.
Wird eine Forderung nicht oder nur von der Schuldnerin bestritten, so gilt die Forderung für das weitere Insolvenzverfahren entsprechend der Anmeldung als festgestellt (§ 178 InsO). Bei angeordneter Eigenverwaltung verhindert auch der Widerspruch der Schuldnerin die Feststellung der Forderung (§ 283 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Der wirksame Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung hat folgende Wirkung (vgl. §§ 178-185 InsO):
Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor (Urteil, notarielles Anerkenntnis, Steuerbescheid o. ä.), so ist es Sache der oder des Bestreitenden, den Widerspruch mit den allgemeinen zulässigen rechtlichen Mitteln weiterzuverfolgen.
Liegt ein solcher Schuldtitel noch nicht vor, so obliegt es dem vermeintlichen Gläubiger, die Feststellung der Forderung auf dem hierfür allgemein vorgesehenen Rechtsweg zu betreiben. Die oder der Bestreitende muss also damit rechnen, dass wegen des Widerspruchs Klage gegen sie/ihn erhoben wird.
Wurde die Forderung im Prüfungstermin festgestellt, erhalten die Gläubiger keine Nachricht.
Aussonderung
Ansprüche auf Aussonderung eines Gegenstandes oder eines Rechts aus der Insolvenzmasse (z. B. aufgrund eines einfachen Eigentumsvorbehaltes) sind ausschließlich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen und nicht gegenüber dem Gericht. Wenn derartige Ansprüche nicht unverzüglich geltend gemacht und nachgewiesen werden, wird unterstellt, dass der betreffende Gläubiger solche Ansprüche nicht verfolgt.
Absonderung
Gläubiger, die ein Sicherungs- oder Pfandrecht am Vermögen der Schuldnerin besitzen, haben dies gegenüber dem Insolvenzverwalter nachzuweisen und geltend zu machen. Der Nachweis ist durch Vorlage der entsprechenden Verträge (z. B. Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt usw.) zu erbringen. Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können nicht herausverlangt werden, wenn der Insolvenzverwalter sie in Besitz hat. Auch das Verwertungsrecht für solche Gegenstände und Rechte liegt beim Insolvenzverwalter. Vor einer Verwertung wird der Insolvenzverwalter mit dem Absonderungsgläubiger in Kontakt treten und nach der Verwertung dem Gläubiger eine Abrechnung erteilen.
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